Statuten
Hier kannst du die Statuten der Sportunion Döbling in der aktuellen Fassung nachlesen, oder hier herunterladen:
Inhaltsübersicht:
§ 1. Name, Begriffsbestimmung und Sitz des Vereines
§ 2. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3. Zweck des Vereines
§ 4. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4a. Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung
§ 5. Mitglieder
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 8. Organe des Vereins
§ 9. Schiedsgericht
§ 10. Auslegung der Vereinsstatuten
§ 11. Auflösung
§ 12. Antidoping
§1 Name, Begriffsbestimmung und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „SPORTUNION DÖBLING“ und hat seinen Sitz in Wien. Er ist ein gemeinnütziger, von politischen Parteien unabhängiger, nicht auf Gewinn berechneter Verein. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
Er ist ordentliches Mitglied der Sportunion Wien und der Sportunion Österreich.
Die Führung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§2 Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§3 Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt die unmittelbare und ausschließliche Förderung des Körpersports seiner Mitglieder durch die Pflege aller Art von Leibesübungen und des Sports unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und der Republik Österreich in Anerkennung der völkerverbindenden Werte des Sports. Er übt diese Tätigkeit ohne Einflussnahme von politischen Parteien aus.
§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- 1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
§ Pflege und Förderung aller Art von Bewegung, Sport und Kultur auf allen Gebieten und für alle Altersstufen,
§ Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
§ Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainingskursen,
§ Erteilung von Unterricht,
§ Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen und Zusammenkünften zum Zweck der Information, Schulung und Beratung,
§ Vermittlung und Verbreitung der Regeln für die Durchführung und den Ablauf von Sportveranstaltungen, einschließlich jener für die damit verbundenen Tätigkeiten der Sportler, Trainer, Betreuer, Funktionäre und Kampfrichter sowie der Veranstalter und
Erfüllungsgehilfen,
§ Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von Bewegung, Sport und Kultur,
§ Wahrung kultureller, insbesondere sportlicher Interessen im In- und Ausland,
§ Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung von Bewegung, Sport und Kultur dienlichen Druckschriften und elektronischen Medienprodukten,
§ Errichtung einer Bibliothek, Videothek bzw. anderer Sammlungen
von zeitgemäßen Hör- und Bildmedien,
§ Erwerb, Errichtung, Gestaltung und Betrieb von Sportplätzen, Sporthallen, Kultureinrichtungen und Vereinslokalitäten,
§ Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich von Bewegung, Sport und Kultur und der damit verbundenen Wissenschaften.
§ Erheben von persönlichen Daten der Mitglieder, die für den Sportverkehr notwendig sind.
§ Weitergabe der persönlichen Daten von Mitgliedern an Landes- und Bundes- Dach- und Fachverbände, wenn dies für die betroffene Person erforderlich ist.
3. Die materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:
§ Mitgliedsbeiträge und Gebühren,
§ Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letztwilligen Verfügungen,
§ Sponsoreinnahmen,
§ Bausteinaktionen,
§ Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln,
§ Erträgnisse aus Veranstaltungen,
§ Einnahmen aus Unterrichtserteilung,
§ Gästestunden (Überlassung von Vereinsanlagen gegen Entgelt),
§ Erträgnisse aus Warenabgabe,
§ Werbeeinnahmen (einschließlich Vermietung von Werbeflächen),
§ Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere auch von Sportgeräten und -anlagen sowie von Gastronomieeinrichtungen,
§ Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen Medienprodukten,
§ Beteiligung an Unternehmen,
§ Zinserträge und Wertpapiere.
§ Einnahmen aus Vermögensverwaltung und Verwertung
§ Einnahmen aus der Erbringung sonstiger Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht an gemäß §§ 34-47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben wie die unter § 4 dieser Statuten genannten Zwecke fördert
§4a Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung
- Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
- Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
- Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
- Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
- Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage oder den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem gemeinen Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigen.
- Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten Zwecke verwendet werden.
- Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
- Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig werden.
- Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften, erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
- Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins im Rahmen der Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
- Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der § 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit dem Zweck des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
- Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§5 Mitglieder
Der Verein hat folgende Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Außerordentliche Mitglieder
3. Unterstützende Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
5. Zweigvereine
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede Person über 16 Jahren werden. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und können an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereines teilnehmen. Sie haben die Pflicht zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Sportunion Döbling tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.
Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Wien, der Sportunion Österreich und in Fachverbänden, sportliche, organisatorische und fachliche Ausbildung und sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst, verwaltet und verwendet werden. Diese Daten dürfen auch an die Sportunion Wien, die Sportunion Österreich sowie an Fachverbände, denen die Sportunion Döbling angehört, weitergegeben werden und von denen zur Erreichung der dort angeführten statutarischen Ziele ebenfalls EDV-mäßig erfasst und verwendet werden.
Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.
Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Generalverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen und -verbänden oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
Alle Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass – im Rahmen von Trainingseinheiten, Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen der Sportunion Döbling erstelltes – Bild- und Tonmaterial zu Werbezwecken für die Sportunion verwendet werden darf.
Personen unter 16 Jahren werden als außerordentliche Mitglieder geführt. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden sie automatisch ordentliche Mitglieder.
Unterstützende Mitglieder sind Personen oder Körperschaften, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten nicht voll teilhaben.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, gleichgültig ob sie dem Verein angehören oder nicht.
Alle Mitglieder der Zweigvereine sind automatisch außerordentliche Mitglieder der Sportunion Döbling.
Zweigvereine: Die Sportunion Döbling kann andere gemeinnützige Sportvereine als Zweigvereine aufnehmen, um Synergien in der Verwaltung der Vereine zu nutzen. Die Aufnahme von Zweigvereinen geschieht auf Antrag des Vereins durch Beschluss des Vorstands der Sportunion Döbling. Diese Vereine müssen als Passus in ihre Statuten aufnehmen, dass sie Zweigverein der Sportunion Döbling sind und dass Statutenänderungen nur mit Einverständnis des Vorstands der Sportunion Döbling möglich sind. Auch muss in den Statuten der Zweigvereine verankert sein, dass ein Mitglied des Vorstands des Hauptvereins Sitz im Leitungsorgan des Zweigvereins und ein Vetorecht bei finanziellen Beschlüssen über € 10 000,- hat.
§7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Einlangen der Beitrittserklärung bei der Sportunion Döbling unter Berücksichtigung der in § 6 festgelegten Qualifikationen.
Die Aufnahme der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder erfolgt durch einen Beschluss der Vereinsleitung.
Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt aus dem Verein: Der Austritt aus dem Verein ist der Vereinsleitung mittels eingeschriebenen Briefs anzuzeigen. Die Beiträge sind bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft, soweit sie fällig werden, voll zu leisten, wobei voraus bezahlte Beträge nicht zurückerstattet werden.
b. durch Ausschluss: Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit im Vorstand. Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping- Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines bzw. der Sportunion im Allgemeinen schädigenden Verhaltens ausschließen, sofern eine gelindere Strafe nicht ausreichend erscheint.
Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, an die Hauptversammlung zu berufen, diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
c. durch Auflösung des Vereines.
d. Bei Zweigvereinen
• durch schriftliche Mitteilung des Zweigvereins an den Vorstand der Sportunion Döbling. Dies kann nur zum Ende des Sportjahrs (Ende August) erfolgen und muss 3 Monate vorher mitgeteilt werden.
• Durch Beschluss der Vereinsleitung der Sportunion Döbling. Dies kann nur zum Ende des Sportjahrs (Ende August) erfolgen und muss 3 Monate vorher mitgeteilt werden.
§8 Organe des Vereines
1. Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung laut § 5 (2) Vereinsgesetz 2002)
2. Der Vorstand (Leitungsorgan laut § 5 (3) Vereinsgesetz 2002)
3. Die Ausschüsse
4. Die Rechnungsprüferlnnen
5. Das Schiedsgericht (Streitschlichtungsorgan)
1) Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 4 Jahre in der ersten Jahreshälfte statt. Sie wird von der Vorsitzenden, in deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, wenn auch diese verhindert ist vom ältesten (Geburt) Mitglied des Vorstands schriftlich, per Post oder E-Mail einberufen und auf der Homepage veröffentlicht, und zwar einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist bei Anwesenheit von jeder Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, und zum Zeitpunkt der Einberufung bereits ordentliche Mitglieder waren.
Teilnahmeberechtigt sind alle außerordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder sowie die von der Vereinsleitung geladenen Gäste.
Anträge zur Hauptversammlung müssen schriftlich oder per Mail 14 Tage vorher im Büro der Sportunion Döbling eingebracht werden. Die Tagesordnung hat die Berichte der Vorstandsmitglieder, der Sektionen und Rechnungsprüfer, sowie Beschlussfassung über eingebrachte Anträge zu enthalten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es entweder mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder die Rechnungsprüferinnen schriftlich verlangen. In den Aufgabenbereich der Hauptversammlung fallen:
a. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
b. Genehmigung des Rechnungsabschlusses
c. Wahl des Vorstands
d. Einspruch gegen Ausschlüsse
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern
f. Beschlussfassung über Anträge, sofern sie von Mitgliedern zeitgerecht eingebracht worden sind
g. Statutenänderungen, für welche eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist
2) Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a. Vorsitzender
b. stellvertretende Vorsitzende
c. Vorstand für Finanzen
d. Vorstand für Sportangelegenheiten
e. Vorstand für Marketing und Kommunikation
f. Vorsitzende des / der Zweigvereine (ohne Stimmrecht)
Der Vorstand muss aus mindestens 3 Personen bestehen.
Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Sportunion Döbling gemäß Vereinsgesetz 2002.
Der Vorstand setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
Der Vorstand hat das Recht, Mitarbeiter einzustellen und zu kündigen.
Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erstellen.
Ausfertigungen des Vereins tragen die Unterschrift der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall ihrer Stellvertreterin und eines weiteren Vorstandsmitglieds, in finanziellen Angelegenheiten ist dies der Vorstand für Finanzen oder ein von ihr beauftragtes Mitglied der Vereinsleitung.
Nach außen wird der Verein von der Vorsitzenden oder, sofern davon keine Rechtsgeschäfte betroffen sind, von einer von ihr beauftragten Person vertreten.
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines. Er hat für die klaglose Abwicklung der Vereinsgeschäfte in sinngemäßer Anwendung der Statuten zu sorgen.
Der Vorstand wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der Stellvertreterin schriftlich oder mündlich einberufen. Diese Sitzungen haben mindestens fünf Mal jährlich zu erfolgen. Über begründetes Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss die Einberufung des Vorstands binnen 8 Tagen erfolgen.
Der Vorstand hat das Recht, wählbare Mitglieder bei Bedarf in den Vorstand zu kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht im Vorstand.
Die Funktionsperiode des Vorstands endet mit der nächsten Hauptversammlung mit Wahl. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand das Recht, an ihrer Stelle ein wählbares Mitglied zu kooptieren, das die gleichen Rechte und Pflichten hat wie das Ausgeschiedene.
Zweigvereine können die Vorsitzende in den Vorstand der Sportunion Döbling wählen lassen, diese haben Sitz, aber kein Stimmrecht im Vorstand der Sportunion Döbling.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Sollte eine Person 2 Vorstandsfunktionen innehaben, steht ihr nur eine Stimme zu. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das spätestens 3 Wochen nach der Sitzung allen Vorstandsmitgliedern zugestellt werden muss.
3) Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Erledigung von Aufgaben Ausschüsse einsetzen, die entweder ständige oder temporäre Ausschüsse sein können.
Ein ständiger Ausschuss ist der Sportausschuss. Dieser Ausschuss wird vom Vorstand für Sportangelegenheiten geleitet und besteht aus
• je einer Vertreterin der in der Sportunion Döbling betriebenen Sektionen. Anerkannte Sektionen sind Sportarten, die in der Sportunion Döbling ausgeübt werden, Mitglied im zuständigen Fachverband sind und mindestens vier Übungseinheiten pro Woche im Sportprogramm der Sportunion Döbling anbieten.
Sportarten, für die es keinen Fachverband gibt (z.B. Fit), die aber mindestens 10 Übungseinheiten anbieten, sollen ebenfalls eine Vertreterin in den Sportausschuss entsenden.
• Einer Vertreterin jedes Zweigvereins der Sportunion Döbling.
Aufgaben des Sportausschusses sind:
• Abstimmung des Sportprogramms der Sportunion Döbling und der angeschlossenen Zweigvereine
• Erstellung der Budgets der Sektionen
• Beratung über spartenübergreifende Aktionen des Vereins
• Sonstige sportliche Themen
Der Sportausschuss wird vom Vorstand für Sportangelegenheiten geleitet und soll mindestens dreimal jährlich tagen. Um neue, interessierte Mitglieder in die Arbeit des Vereins zu integrieren, können diese an den Sitzungen des Sportausschusses teilnehmen, sie haben aber kein Stimmrecht. Vom Sportausschuss beschlossene Themen müssen in der nächsten Vorstandssitzung behandelt werden.
4) Rechnungsprüferinnen
Die mindestens zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Hauptversammlung gewählt. Sie können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung des Vorstandes und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und der Buchführung.
Sie haben über das Ergebnis der Überprüfungen dem Vorstand und der Hauptversammlung zu berichten.
Scheiden im Laufe einer Funktionsperiode Mitglieder der Rechnungsprüferinnen aus, sodass nur mehr ein Mitglied bestehen bleibt, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
5) Schiedsgericht
Das Schiedsgericht ist die Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, in das jede Partei 2 Vertreterinnen entsendet, die eine Vorsitzende wählen. Können sie sich über die Person nicht einigen, bestimmt die Vorstandsvorsitzende oder die Präsidentin der Sportunion Wien eine unparteiische Vorsitzende. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach Anhörung beider Parteien, nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann beim Landesschiedsgericht berufen werden.
§9 Auslegung der Vereinsstatuten
In allen anderen, nicht in den Vereinsstatuten vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand im Sinne der Vereinsstatuten.
§ 10 Auflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, die auch ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sein müssen, beschlossen werden. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereins fällt an die Sportunion Wien im Sinne der §§ 34ff BAO. Diese Zuwendungsverpflichtung gilt
auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit iSd §§ 34ff Bundesabgabenordnung.
§11 Antidoping
Die Sportunion Döbling erklärt hiermit, dass sie sämtliche Verpflichtungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes vollinhaltlich erfüllt.
Wegen Dopingvergehens gesperrte Mitglieder oder Mitglieder, gegen die Dopingverfahren laufen, dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens oder Ende der Sperre nicht im Rahmen der Sportunion Döbling an Wettkämpfen teilnehmen.