Statuten

Hier kannst du die Statuten der Sportunion Döbling in der aktuellen Fassung nachlesen, oder hier herunterladen:

Inhaltsübersicht:
§ 1. Name, Begriffsbestimmung und Sitz des Vereines
§ 2. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3. Zweck des Vereines
§ 4. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 5. Mitglieder
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 8. Organe des Vereins
§ 9. Schiedsgericht
§ 10. Auslegung der Vereinsstatuten
§ 11. Auflösung
§ 12. Antidoping

§1 Name, Begriffsbestimmung und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „SPORTUNION DÖBLING“ und hat seinen Sitz in Wien. Er ist ein gemeinnütziger, von politischen Parteien unabhängiger, nicht auf Gewinn berechneter Verein. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

Er ist ordentliches Mitglied der Sportunion Wien und der Sportunion Österreich. Die Führung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§2 Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§3 Zweck des Vereines

Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege aller Art von Leibesübungen und des Sports unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und der Republik Österreich in Anerkennung der völkerverbindenden Werte des Sports. Er übt diese Tätigkeit ohne Einflussnahme von politischen Parteien aus.

§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

      1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
      2. Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
        • Pflege und Förderung aller Art von Bewegung, Sport und Kultur auf allen Gebieten und für alle Altersstufen,
        • Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
        • Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainingskursen,
        • Erteilung von Unterricht,
        • Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen und Zusammenkünften zum Zweck der Information, Schulung und Beratung,
        • Vermittlung und Verbreitung der Regeln für die Durchführung und den Ablauf von Sportveranstaltungen, einschließlich jener für die damit verbundenen Tätigkeiten der Sportler, Trainer, Betreuer, Funktionäre und Kampfrichter sowie der Veranstalter und Erfüllungsgehilfen,
        • Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von Bewegung, Sport und Kultur,
        • Wahrung kultureller, insbesondere sportlicher Interessen im In- und Ausland,
        • Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung von Bewegung, Sport und Kultur dienlichen Druckschriften und elektronischen Medienprodukten,
        • Errichtung einer Bibliothek, Videothek bzw. anderer Sammlungen von zeitgemäßen Hör- und Bildmedien,
        • Erwerb, Errichtung, Gestaltung und Betrieb von Sportplätzen, Sporthallen, Kultureinrichtungen und Vereinslokalitäten,
        • Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich von Bewegung, Sport und Kultur und der damit verbundenen Wissenschaften.
        • Erheben von persönlichen Daten der Mitglieder, die für den Sportverkehr notwendig sind.
        • Weitergabe der persönlichen Daten von Mitgliedern an Landes- und Bundes- Dach- und Fachverbände, wenn dies für die betroffene Person erforderlich ist.
      3. Die materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:
        • Mitgliedsbeiträge und Gebühren,
        • Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letztwilligen Verfügungen,
        • Sponsoreinnahmen,
        • Bausteinaktionen,
        • Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln,
        • Erträgnisse aus Veranstaltungen,
        • Einnahmen aus Unterrichtserteilung,
        • Gästestunden (Überlassung von Vereinsanlagen gegen Entgelt),
        • Erträgnisse aus Warenabgabe,
        • Werbeeinnahmen (einschließlich Vermietung von Werbeflächen),
        • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere auch von
        • Sportgeräten und -anlagen sowie von Gastronomieeinrichtungen,
        • Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen Medienprodukten,
        • Beteiligung an Unternehmen,
        • Zinserträge und Wertpapiere.

§5 Mitglieder

Der Verein hat folgende Mitglieder:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Außerordentliche Mitglieder
  3. Unterstützende Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede Person über 16 Jahren werden. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und können an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereines teilnehmen. Sie haben die Pflicht zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Sportunion Döbling tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.
Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Wien, der Sportunion Österreich und in Fachverbänden, sportliche, organisatorische und fachliche Ausbildung und sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst, verwaltet und verwendet werden. Diese Daten dürfen auch an die Sportunion Wien, die Sportunion Österreich sowie an Fachverbände, denen die Sportunion Döbling angehört, weitergegeben werden und von denen zur Erreichung der dort angeführten statutarischen Ziele ebenfalls EDV-mäßig erfasst und verwendet werden. Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.
Alle Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass – im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen erstelltes – Bild- und Tonmaterial zu Werbezwecken für die Sportunion verwendet werden darf.
Personen unter 16 Jahren werden als außerordentliche Mitglieder geführt. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden sie automatisch ordentliche Mitglieder.
Unterstützende Mitglieder sind Personen oder Körperschaften, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten nicht voll teilhaben.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, gleichgültig ob sie dem Verein angehören oder nicht.
Alle Mitglieder der Zweigvereine sind automatisch außerordentliche Mitglieder der Sportunion Döbling.

§7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Einlangen der Beitrittserklärung bei der Sportunion Döbling unter Berücksichtigung der in § 6 festgelegten Qualifikationen.

Die Aufnahme der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder erfolgt durch einen Beschluss der Vereinsleitung.
Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt aus dem Verein
    Der Austritt aus dem Verein ist der Vereinsleitung mittels eingeschriebenen Briefs anzuzeigen. Die Beiträge sind bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft, soweit sie fällig werden, voll zu leisten, wobei voraus bezahlte Beträge nicht zurückerstattet werden.
  2. durch Ausschluss
    Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit in der Vereinsleitung. Die Vereinsleitung kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines bzw. der Sportunion im Allgemeinen schädigenden Verhaltens ausschließen, sofern eine gelindere Strafe nicht ausreichend erscheint. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, an die Hauptversammlung zu berufen, diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. durch Auflösung des Vereines.

§8 Organe des Vereines

  1. Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung laut § 5 (2) Vereinsgesetz 2002)
  2. Die Vereinsleitung (Leitungsorgan laut § 5 (3) Vereinsgesetz 2002)
  3. Der Vorstand
  4. Die Rechnungsprüferlnnen
  5. Das Schiedsgericht (Streitschlichtungsorgan)
1) Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 3 Jahre in der ersten Jahreshälfte statt. Sie wird von der Vorsitzenden. in deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, wenn auch diese verhindert ist vom ältesten (Geburt) Mitglied der Vereinsleitung schriftlich, per Post oder E-Mail einberufen und auf der Homepage veröffentlicht, und zwar einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist bei Anwesenheit von jeder Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren finanziellen
Verpflichtungen nachgekommen sind, und zum Zeitpunkt der Einberufung bereits ordentliche Mitglieder waren.
Teilnahmeberechtigt sind alle außerordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder sowie die von der Vereinsleitung geladenen Gäste.

Anträge zur Hauptversammlung müssen schriftlich oder per Mail 14 Tage vorher im Büro der Sportunion Döbling eingebracht werden. Die Tagesordnung hat die Berichte der Vorstandsmitglieder, der Sektionsleiter und
Rechnungsprüfer, sowie Beschlussfassung über eingebrachte Anträge zu enthalten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es entweder mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Hälfte der Mitglieder der Vereinsleitung oder die Rechnungsprüferinnen schriftlich
verlangen. In den Aufgabenbereich der Hauptversammlung fallen:

  1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
  2. Genehmigung des Rechnungsabschlusses
  3. Wahl der Vereinsleitung
  4. Einspruch gegen Ausschlüsse
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Beschlussfassung über Anträge, sofern sie von Mitgliedern zeitgerecht
    eingebracht worden sind
  7. Statutenänderungen, für welche eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist
2) Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus

  1. Vorsitzender
  2. stellvertretende Vorsitzende
  3. Vorstand für Finanzen
  4. Vorstand für Sportangelegenheiten
  5. Vorstand für Marketing und Kommunikation
  6. den Sektionsleiterinnen von anerkannten Sektionen
  7. den Vorsitzenden der Zweigvereine
  8. Jugendreferentin

Die Vereinsleitung ist das Leitungsorgan der Sportunion Döbling gemäß Vereinsgesetz 2002.

Ausfertigungen des Vereins tragen die Unterschrift der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall ihrer Stellvertreterin und eines weiteren  Vorstandsmitgliedes, in finanziellen Angelegenheiten ist dies der Vorstand für Finanzen oder ein von ihr beauftragtes Mitglied der Vereinsleitung.

Nach außen wird der Verein von der Vorsitzenden oder, sofern davon keine Rechtsgeschäfte betroffen sind, von einer von ihr beauftragten Person vertreten.

Die Vereinsleitung ist das leitende und überwachende Organ des Vereines. Sie hat für die klaglose Abwicklung der Vereinsgeschäfte in sinngemäßer Anwendung der Statuten zu sorgen.

Die Vereinsleitung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der Stellvertreterin schriftlich oder mündlich einberufen. Diese Sitzungen haben mindestens drei Mal jährlich zu erfolgen. Über begründetes Verlangen von mindestens der Hälfte der Vereinsleitungsmitglieder muss die Einberufung der
Vereinsleitung binnen 8 Tagen erfolgen.

Die Vereinsleitung hat das Recht, wählbare Mitglieder bei Bedarf in die Vereinsleitung zu kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Vereinsleitung.
Die Vereinsleitung setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
Die Vereinsleitung hat das Recht, Mitarbeiter einzustellen und zu kündigen.
Die Vereinsleitung hat eine Geschäftsordnung zu erstellen.
Die Vereinsleitung kann Aufgaben in der Geschäftsordnung dem Vorstand zuweisen.
Die Funktionsperiode der Vereinsleitung beträgt 3 Jahre. Ausgeschiedene Vereinsleitungsmitglieder sind wieder wählbar.
Anerkannte Sektionen sind Sportarten, die in der Sportunion Döbling ausgeübt werden, Mitglied im zuständigen Fachverband sind und mindestens vier Übungseinheiten pro Woche im Sportprogramm der Sportunion Döbling
anbieten. Bei mehr als zehn Einheiten kann eine stellvertretende Sektionsleiterin in die Vereinsleitung gewählt werden.

Für Sportarten, für die es keinen Fachverband gibt (z.B. Fit), die aber mindestens 10 Übungseinheiten anbieten, kann ebenfalls eine Sektionsleitern gewählt werden, ab 20 Einheiten zusätzlich eine Stellvertreterin.

Zweigvereine bis 100 Mitglieder können die Vorsitzende in die Vereinsleitung der Sportunion Döbling wählen lassen, Zweigvereine über 100 Mitglieder eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin, Zweigvereine über 1000 Mitglieder eine
Vorsitzende und zwei Stellvertreterinnen.

3) Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Vorsitzender
  2. stellvertretende Vorsitzende
  3. Vorstand für Finanzen
  4. Vorstand für Sportangelegenheiten
  5. Vorstand für Marketing und Kommunikation

Der Vorstand muss aus mindestens 3 Personen bestehen.
Der Vorstand ist das operative Organ der Sportunion Döbling. Die Aufgaben werden ihm in der Geschäftsordnung und / oder von der Vereinsleitung zugewiesen. Er erledigt seine Aufgaben in mindestens 10 Sitzungen jährlich.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das spätestens 3 Wochen nach der Sitzung allen Vorstands- und Vereinsleitungsmitgliedern zugestellt werden muss.

4) Rechnungsprüferinnen

Die mindestens zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Hauptversammlung gewählt. Sie können an den Sitzungen der Vereinsleitung mit beratender Stimme teilnehmen.
Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung der Vereinsleitung und des Vorstandes und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und der Buchführung.
Sie haben über das Ergebnis der Überprüfungen der Vereinsleitung und der Hauptversammlung zu berichten.
Scheiden im Laufe einer Funktionsperiode Mitglieder der Rechnungsprüfer aus, sodass nur mehr ein Mitglied bestehen bleibt, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§9 Schiedsgericht

Das Schiedsgericht ist die Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, in das jede Partei 2 Vertreterinnen entsendet, die eine Vorsitzende wählen. Können sie sich über die Person nicht einigen, bestimmt die Vorstandsvorsitzende oder die Präsidentin der Sportunion Wien eine unparteiische Vorsitzende. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach Anhörung beider Parteien, nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann beim Landesschiedsgericht berufen werden.

§10 Auslegung der Vereinsstatuten

In allen anderen, nicht in den Vereinsstatuten vorgesehenen Fällen entscheidet die Vereinsleitung im Sinne der Vereinsstatuten.

§11 Auflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, die auch ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sein müssen, beschlossen werden. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereins fällt an die Sportunion Wien im Sinne der §§ 34ff BAO. Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit iSd §§ 34ff Bundesabgabenordnung.

§12 Antidoping

Die Sportunion Döbling erklärt hiermit, dass sie sämtliche Verpflichtungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes vollinhaltlich erfüllt.
Wegen Dopingvergehens gesperrte Mitglieder oder Mitglieder, gegen die Dopingverfahren laufen, dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens oder Ende der Sperre nicht im Rahmen der Sportunion Döbling an Wettkämpfen teilnehmen.

Wien, im Mai 2019